AGB

ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFERUNGS- UND AUSFÜHRUNGSBEDINGUNGEN der Firma MAXX-ÜBERDACHUNGEN

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§1 Allgemeines

1.    Diese Geschäftsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen und Verbraucher im Sinne von § 310 BGB  ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

2.    Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Dies gilt insbesondere für Garantien jeglicher Art. Diese Verkaufsbedingungen gelden auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

3.    Es wird die Geltung deutschen Rechts und deutsche Gerichtsbarkeit vereinbart, unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenkauf (CISG vom 11.04.1980 in der jeweils gültigen Fassung).

§2 Vertragsgrundlage

1.    Für den Verkauf und die Lieferung von Terrassenüberdachungen, Wintergärten, Seitenteile, Schiebeanlagen, Beschattungen und Zubehör, gelten die Bestimmungen der hier abgedruckten Verkaufs- und Lieferungsbedingungen als vereinbart. Soweit gesetzlich zulässig gelten nachrangig die gesetzlichen  Regelungen des BGB und des HGB.

2.    Für die vereinbarten Bau- und Montageleistungen gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.

3.    An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer Genehmigung zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.

§3 Lieferfristen

Alle Lieferfristen werden nach bestem Ermessen, jedoch unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Belieferung durch unsere Unterlieferanten zugesagt. Für den Fall der Nichteinhaltung schriftlich zugesicherter Lieferfristen ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen schriftlich zu setzen. Nach Ablauf diese Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn die Waren ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet wurden. Wird die Nachfrist nicht eingehalten, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.  Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen, und zwar gleich, ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten. Der Käufer hat das Recht, von uns die Erklärung zu verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erfolgt die Erklärung  nicht in angemessener Frist, kann der Käufer zurücktreten. Bezüglich einer Haltung für Verzugsschäden gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziff. IX. (Schadensersatz) entsprechend. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Ziff. IX. gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Käufer wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Die Schadensersatzhaftung ist begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, sofern wir die Vertragsverletzung nicht vorsätzlich begangen haben. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Weitergehende Ansprüche und die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleiben vorbehalten.  In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über,  in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§4 Auftragsannahme

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend, es sei denn, das Angebot enthält einen schriftlichen Hinweis auf die Bindung des Verkäufers. Weicht der Auftrag des Käufers vom Angebot des Verkäufers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Fall erst mit der Bestätigung des Verkäufers zustande. Bei genehmigungspflichtigen Dächern bestätigt der Käufer mit seiner Unterschrift, dass er alle gesetzlich vorgegebenen Genehmigungen, die zur Errichtung einer Terrassenüberdachung bzw. Wintergartens erforderlich sind eingeholt hat.

§5 Rücktrittsrecht des Kunden aus sonstigen Gründen, Schadensersatz, entgangener Gewinn, Kosten

Kündigt der Käufer den Vertrag, gilt § 649 BGB. Wir können auch 15 % des Vertragswertes pauschal als Entschädigung für entgangenen Gewinn und entstandene Kosten fordern, wenn die Kündigung vor dem Produktionsbeginn erfolgt. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten.
Verweigert der Käufer die Annahme der Ware, ohne hierzu durch Vertrag oder Gesetz berechtigt zu sein, zahlt er den gesamten Preis der Ware ohne Montagekosten. Weiterer Schadensersatz für eventuell entstandene Kosten geht ebenfalls zu Lasten des Käufers.

§6 Mängelrügen, Abnahme und Abnahmefiktion

1.    Beanstandungen und Mängelrügen sind unverzüglich nach Empfang der Ware bzw. deren Einbau (bei vereinbarter Montageleistung) vorzubringen und werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware oder nach Beendigung der Montagearbeiten schriftlich unter Benennung des Mangels uns gegenüber geltend gemacht werden. Wir haben das Recht, die Abnahme der von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen auch dann zu verlangen, wenn diese  nur teilweise erbracht sind, soweit es sich um in sich geschlossene Leistungen/Lieferungen handelt. Das Abnahmeverlangen muß der Käufer/Auftraggeber binnen fünf Werktagen nachkommen. Wir bei Montageleistungen keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung/Zusendung der Rechnung. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Käufer/Auftraggeber über.

2.    Für Wiederverkäufer gilt:
Der Verkäufer haftet auch nicht für nicht offensichtliche Sachmängel, wenn diese im Rahmen zumutbarer Untersuchungen bei Empfang der Ware feststellbar sind.  Der Käufer ist im Rahmen der ihm obliegenden Untersuchungs- und Rügepflicht gem. den Bestimmungen der §§377, 378 HGB verpflichtet, Beanstandungen und Mängelrügen unverzüglich vorzunehmen. Wiederverkäuferklausel: Begründete Mängelrügen berechtigen ausschließlich nach Wahl des Verkäufers zum Ersatz des beanstandeten Mangels in Geld oder zur Neu-/Ersatzlieferung. Ein Anspruch auf Nachbesserung am Einbauort durch den Verkäufer ist ausgeschlossen.

3.    Für Lieferungen und Montage von Verbundsicherheitsglas und Fensterglas:
Beanstandungen und Mängelrügen wegen Mängeln oder Fehlern an geliefertem bzw. eingebautem Verbundsicherheitsglas bzw. Fensterglas sind unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Ablieferung bzw. Einbau gegenüber dem Verkäufer vorzubringen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Beanstandung, gilt das gelieferte bzw. einbaute Glas als mängelfrei abgenommen.

4.    Bei der Bestellung und Lieferung von farbigem Aluminium oder Kunststoff berechtigen Farbtoleranzen von +/- 10% nicht zu Preisnachlässen oder zur Mängelrüge.

Sollten bei Glaseinheiten Erscheinungen infolge von Spektralfarben sichtbar werden, kann es sich um Interferenzen handeln, die keine Qualitätsminderung des Produktes darstellen. In Bezug auf diese Interferenzerscheinungen ist daher jeder Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen.

5.    Im Falle berechtigter Mängelrügen oder Beanstandungen ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung  erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

Im  Falle der Ersatzlieferung ist die mangelhafte Ware vom Käufer zurückzugeben.

a)    An Regentagen mit Sturmstärke besteht die Möglichkeit, dass geringfügige Wassermengen (wenige Tropfen) durch den Sturm entgegengesetzt zur Ablaufrichtung in das Dachprofil gedrückt wird. Dies fällt unter höhere Gewalt und stellt keinen Reklamationsgrund dar.

b)    Bei nicht thermisch getrennten Dächern kann es Witterungsbedingt zu Kondensatbildung unterhalb des Daches kommen, bei Stegplatten kann dies innerhalb der Platte in den Kammern auftreten und berechtigt nicht zu Preisnachlässen oder zur Mängelrüge.

§7 Zahlung

Zahlungen sind ohne jeden Abzug unverzüglich nach Lieferung bzw. Montage zu leisten, Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers.

Erhält der Verkäufer Kenntnis von einer Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers oder werden berechtigte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers bekannt,  hat dies die sofortige Fälligkeit aller Forderungen zur Folge. In diesem Fall ist der Verkäufer bei zahlungshalber angenommenen Wechseln zur Rückgabe des Wechsels gegen Barzahlung oder angemessene Sicherheit berechtigt.

Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus einer anderen oder den laufenden Geschäftsverbindung ist für den Käufer ausgeschlossen; gleiches gilt für die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen.

§8 Gewährleistung

Bei Lieferung mit Montageleistung richtet sich Art, Umfang und Dauer der Gewährleistung, soweit nicht im Vertrag oder nachfolgend anders geregelt ist, nach den Gewährleistungsregeln der VOB/B in ihrer jeweils neuesten Fassung. Die Gewährleistungsfrist beträgt danach zwei Jahre ab Abnahme der Leistung des Verkäufers.

Im Falle des Verkaufs ohne Montageleistung an Wiederverkäufer richtet sich die Gewährleistung nach den Bestimmungen des BGB und HGB, die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Auslieferung an den Käufer/Wiederverkäufer.

Soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 478, 479 Abs. 1 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB andere Regelungen und Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese.

Ausgenommen hiervon sind solche gelieferten Teile, welche erhöhtem Verschleiß ausgesetzt sind, insbesondere Aufzugsgurte, Erzeugnisse des Maschinen- und Getriebebaus, sowie der Elektro- und Textilindustrie. Für diese Waren und Lieferungen beträgt die Gewährleistungsfrist einheitlich sechs Monate nach Auslieferung bzw. Einbau, es sei denn, der Käufer/Auftraggeber weist nach, daß der Mangel nicht auf Verschließ beruht. In diesem Fall gelten die Gewährleistungsregeln- und fristen der vorstehenden Absätze sinngemäß. Ausgenommen von der Gewährleistung sind solche Schäden, die infolge mangelhafter Pflege, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder sonstiger vom Verkäufer oder seinen Unterlieferanten nicht zu vertretender Umstände entstehen. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haftet der Verkäufer im gleichen Umfang wie für die ursprüngliche Lieferung jedoch nur bis zum Ablauf der für die ursprüngliche Leistung geltenden Gewährleistungsfrist.

Für die Lieferung von Elektroöffnern und elektrischen Rolladenmotoren oder sonstigen elektrischen Teilen gilt darüber hinaus:
Der Verkäufer übernimmt eine Gewährleistung für die von ihm gelieferten Elektroaggregate (wie z.B. LED-Anlagen, elektrische Markisen) nur dann, wenn die Elektroinstallation dieser Geräte/Anlagen nach den Vorschriften des Herstellers bzw. des Verkäufers durchgeführt wird. Diese Vorschriften werden bei Anlieferung der Geräte/Anlagen dem Käufer ausgehändigt. Sollte dies ausnahmsweise einmal nicht der Fall sein, sind diese bei dem Verkäufer einzufordern. Erfolgt die Installation dieser Geräte/Anlagen nicht entsprechend der Vorschriften des Herstellers bzw. Verkäufers, sind jegliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen schriftlich beim Verkäufer gerügt hat. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Anlieferung mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.

Stellt der Käufer einen Mangel fest, darf er den Kaufgegenstand nicht bearbeiten, verkaufen o.ä. bis eine Beweissicherung mit dem Verkäufer oder ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchgeführt wurde oder eine einvernehmliche Regelung mit dem Verkäufer getroffen wurde.

Für Wiederverkäufer gilt:
In allen Gewährleistungsfällen schuldet der Verkäufer nach seiner Wahl ausschließlich Ersatzlieferung oder Ausgleich in Geld, die Durchführung von Gewährleistungsarbeiten am Einbauort ist ausgeschlossen.

§9 Schadensersatz

Unsere Haftung für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß §§ 823 ff BGB etc. ist nach Maßgabe der folgenden Ausführungen eingeschränkt.

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungshilfen.

Bei verschuldensunabhängiger Haftung für die Beschaffung des Kaufgegenstandes, wenn es sich um eine Gattungsschuld handelt, wird ausgeschlossen. Eine Haftung wird nur bei Verschulden übernommen.

Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit aus welchem Rechtsgrund auch immer ist ausgeschlossen.  Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit.

Eine Haftung für Beratungsleistungen insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitung von Baustoffen und Bauteilen jeder Art wird nur übernommen, wenn die Beratung schriftlich erfolgte.

Die Schadensersatzhaftung ist beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, sofern wir die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen haben.

Schadensersatzansprüche für die Haftung nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Die Haftung des Verkäufers wird für den Fall ausgeschlossen, dass dem Käufer der Hersteller oder Vorlieferant binnen 4 Wochen nach Anzeige der den Schaden verursachenden Waren schriftlich mitgeteilt wird.

Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle des Vorliegens einer Garantie oder die Übernahme einer Beschaffungsgarantie.

§10 Eigentumsvorbehalt

1.    Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen (Kaufpreis, Transportvergütung, Verzugszinsen, sonstiger Verzugsschaden etc.) aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtig, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt,  der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

2.    Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3.    Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit die Dritte nicht in der Lage ist,  uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

4.    Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verwerten;  er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung bzw. –Verarbeitung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verwertet worden ist.  Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt.  Unsere Befugnis,  die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (305 I Nr. 1 InsO) gestellt ist, kein Scheck- oder Wechselprotest oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,  alle zu Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Einzugsberechtigung bezieht sich auf die gesamte Saldoforderung.

5.    Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit  anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben  wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den andren vermischten Gegenständen.

6.    Zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.  Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns.

7.    Mit Wegfall der Einziehungsbefugnis gemäß Absatz (4) ist der Käufer auch nicht mehr befugt, die Vorbehaltsware einzubauen, untrennbar zu vermischen oder zu verarbeiten.

8.    Der Käufer tritt uns auch die Forderungen gegen den Dritten ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Dies umfasst auch das Recht auf Einräumung einer Sicherheitshypothek mit Rand vor dem Rest.  Wir nehmen die Abtretung an.

9.    Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor  dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.

10.    Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um  mehr als 48% (20% Wertabschlag, 4% § 171 II InsO und Umsatzsteuer (augenblicklich 19%) in jeweils gesetzlicher Höhe) übersteigt. Als realisierbarer Wert sind, sofern der Verkäufer nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Käufers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes bzw. Miteigentumsanteils anzusehen, jeweils abzüglich eines zulässigen Bewertungsabschlages von maximal 35% der zu sichernden Forderung (20% Wertabschlag, 4 § 171 I InsO, 5% § 171 II InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe – zur Zeit 19% -) wegen möglicher Mindererlöse. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§11 Montagebedingungen

Für die Ausführung der Montage gelten folgende Bedingungen:
Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Liefertermin die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage gegeben sind. Kann bei Eintreffen eines Montagetrupps durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, die Anlage nicht eingebaut werden, so ist der Käufer verpflichtet, die entstandenen Kosten zu tragen.

Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, daß aufgrund von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, eine Montage zum vereinbarten Liefertermin  nicht sofort begonnen werden oder nicht vollständig erfolgen kann.

Für Schäden, die bei der Montage im bzw. am Haus des Käufers oder an anderen Gegenständen des Käufers entstehen, hat der Verkäufer nur einzustehen, wenn diese auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seiner Monteure beruhen.

Im Übrigen gelten für die Durchführung der Montagearbeiten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) als vereinbart, sofern diese bei Vertragsabschluss dem Käufer im Text ausgehändigt worden sind.

a)   Montagevorgaben die im Auftrag fixiert wurden, können während der Montage durch bauliche Gegebenheiten geringfügig abweichen!

b)   In Situationen, wo sich vor Ort während der Montage die Montagesituation anders darstellt als bei der ersten Besichtigung/Angebotserstellung (durch optische Einsicht hinter Blenden usw.) fallen evtl. auftretende Mehraufwendungen in Form von Lohn- / Materialkosten, die zur Fertigstellung des Auftrags zwingend notwendig sind zu Lasten des Käufers.

c)    Wenn der Käufer während der Montage eine vom Angebot abweichende Konstruktionsänderung wünscht, wird diese von unseren Monteuren schriftlich fixiert und vom Käufer persönlich gegengezeichnet.

Die Erstellung einer Dachstatik ist nicht im Angebot einkalkuliert. Bei Bedarf muss diese separat vom Käufer kostenpflichtig angefordert werden. Diese Statik ist immer individuell und richtet sich nach den Wind und Schneelastzonen sowie den baulichen konstruktionsbedingten Gegebenheiten.

§12 Fenstergestelle für Wiederverkäufer

Die Wiederverkäufer erhalten die Erzeugnisse der Verkäuferin auf Fenstergestellen, die grundsätzlich bei der Anlieferung entladen werden. Nach vorheriger Absprache können die beladenen Gestelle auch vor Ort verbleiben.  Grundsätzlich müssen diese Gestelle innerhalb von 14 Tagen entladen und unbeschädigt der Verkäuferin an deren Geschäftssitz oder einer anderen vereinbarten Stelle wieder zur Verfügung gestellt werden. Bis zur Rückgabe haften die Wiederverkäufer für diese Gestelle.

Für den Fall das die Gestelle nicht nach 14 Tagen zurückgebracht werden, wird die Verkäuferin den Wiederverkäufern hierfür eine Miete in Rechnung stellen. Diese beträgt € 5,11/Tag und Gestell zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sollten die Gestelle länger als zwei Monate im Besitz des Wiederverkäufers verbleiben, werden diesem die Gestelle  in Rechnung gestellt. Der Preis hierfür beträgt € 511,29 zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer/Gestell.

§13 Salvatorische Klausel

Sollten aus irgendeinem Grund diese Geschäftsbedingungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle etwaiger fehlerhaften Bestimmungen sollen die ihrem Sinn und Zweck entsprechenden Regelungen gesetzt werden.

§14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Verkäufer herrührenden Verpflichtungen ist 52525 Heinsberg.

Als Gerichtsstand für alle aus den gegenseitigen Verträgen mit dem Verkäufer herrührenden Streitigkeiten gilt Heinsberg als vereinbart, soweit in der Person des Käufers die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen. Dies gilt auch bei Lieferung in das Ausland.

§15 Bundesdatenschutzgesetz

Wir speichern und verarbeiten Kundendaten nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

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